Das Landgericht Flensburg entschied, dass ein vorbeifahrendes Reinigungsfahrzeug eine hinreichende Warnung vor einem gewischten und daher nassen Fußboden ist. Das Krankenhaus muss daher bei einem Sturz nicht haften (Az. 3 O 231/24).
Im konkreten Fall machte ein Fotograf Fotos in einem Krankenhaus für dessen Internetseite. Ein Krankenhaus-Mitarbeiter fuhr mit einer Saug- und Wischmaschine am Fotografen vorbei. Danach rutschte dieser aus und zog sich eine schwere Knieverletzung zu, wodurch er über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig war. Der Fotograf forderte vom Krankenhaus die Zahlung von Schadensersatz für seinen Verdienstausfall sowie ein Schmerzensgeld.
Das Landgericht Flensburg hat die Klage abgewiesen. Der Fotograf habe nicht beweisen können, dass der Boden im Krankenhaus aufgrund des Betriebs der Reinigungsmaschine nass gewesen sei. Im Übrigen hätte sich hieraus jedoch keine sog. Verkehrssicherungspflichtverletzung des Krankenhauses ergeben, da die Reinigungsmaschine nach der Schilderung des Fotografen deutlich wahrnehmbar gewesen sei. Grundsätzlich seien Vorkehrungen (z. B. Hinweisschilder) an solchen Orten zu schaffen, wo sich Personen ansonsten nicht ohne Weiteres auf den Beginn der Rutschgefahr einstellen können. Unabhängig von der Frage, ob die Reinigungsmaschine eingeschaltet gewesen ist, hätte der Krankenhaus-Mitarbeiter aufgrund der Lautstärke der Reinigungsmaschine darauf vertrauen dürfen, dass andere Personen die Reinigungsmaschine wahrnehmen und sich auf den Zustand eines gewischten Bodens einstellen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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