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Recht / Sonstige 
Mittwoch, 29.11.2023

Kein Verstoß gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften - Eilanträge gegen Baugenehmigung für Mehrfamilienhäuser erfolglos

Das Verwaltungsgericht Trier hat acht Eilanträge gegen eine Baugenehmigung abgelehnt, die einer Wohnungsgesellschaft zur Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit 72 Wohneinheiten erteilt wurde. Es liege kein Verstoß gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften vor (Az. 5 L 3212/23 u. a.).

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die mit Reihenhäusern bebaut sind und im rückwärtigen Bereich als Gärten genutzt werden. Die genehmigten Wohnhäuser sollen insbesondere auf Grundstücken errichtet werden, die in östlicher Richtung an die Gärten der Antragsteller stoßen und durch den westlichen Ast einer Straße begrenzt werden. Diese Grundstücke sind Teil einer Grünfläche und stehen im Eigentum der Wohnungsgesellschaft. Sie waren bis 2021 an die jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Haus- und Gartengrundstücke verpachtet. 2021 wurden diese Pachtverhältnisse gekündigt. Im September 2022 hat die Stadt Trier die streitbefangene Baugenehmigung erteilt, gegen die die Antragsteller Widerspruch eingelegt und vor dem Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht haben. Zur Begründung ihres Begehrens machen sie im Wesentlichen geltend, die Umsetzung des Vorhabens beeinträchtige die Nutzbarkeit von Gebäudeteilen ihres Grundstücks und bewirke quasi eine Enteignung. Ihre Grundstücke seien in zwei Hälften aufgeteilt; der zur Ehranger-Straße hin belegene Teil bilde das Erdgeschoss, alsdann folge aufgrund der Hängigkeit der Grundstücke ein Versatz nach unten; der im Inneren des Hauses liegende Treppenabgang, der zu den Kellerräumlichkeiten und zu den Gärten führe, sei unterdimensioniert und sehr eng ausgestattet, sodass größere Gegenstände, wie etwa Waschmaschinen oder Heizungsanlagen nicht über diesen Treppenabgang transportiert werden könnten, sondern nur über die bisherige Zugangsmöglichkeit zu ihren Häusern „von hinten“. Im Übrigen entfalte das geplante Vorhaben eine erdrückende und abriegelnde Wirkung.

Das Gericht hat die Eilanträge abgelehnt. Für den Erfolg der gestellten Anträge komme es ausschließlich darauf an, ob die Baugenehmigung gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Dies sei hier nicht der Fall. Die von den Antragstellern befürchtete Beeinträchtigung der Zugänglichkeit oder Anlieferbarkeit ihrer Grundstücke bzw. der darauf errichteten Gebäude seien privatrechtlicher Natur und könnten einer Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden, weil diese nach der einschlägigen Vorschrift in der Landesbauordnung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde. Mit ihrem Vorbringen, auf die Zuwegung ihrer Grundstücke „von hinten“ angewiesen zu sein, machten die Antragsteller einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine weitere Zuwegung zu ihren Grundstücken geltend, den die Antragsgegnerin – und mithin auch das Verwaltungsgericht – im Baugenehmigungsverfahren jedoch nicht zu prüfen habe. Ob die Kündigung der Pachtverhältnisse zu Recht erfolgt sei oder ob die Antragsteller ansonsten zur Nutzung des Vorhabengrundstücks berechtigt seien, sei ausschließlich eine zivilrechtliche Frage.

Soweit die Antragsteller mit den Eilverfahren Bedenken an der ordnungsgemäßen Erschließung des geplanten Vorhabens geltend machten, vermöge dies ihren Anträgen ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil das Erfordernis der gesicherten Erschließung nicht nachbarschützend sei. Gegen das – zwar grundsätzlich nachbarschützende – Gebot der Rücksichtnahme verstoße das geplante Vorhaben nicht. Das Vorhaben halte die gesetzlich geforderten Abstandsflächen ein und entfalte keine unzumutbare erdrückende Wirkung. Es erscheine weder wegen seiner Ausmaße noch wegen sonstiger Besonderheiten des Einzelfalles als übermächtig und die Grundstücke der Antragsteller dominierend. Unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten in sensible Grundstücksbereiche der Antragsteller seien ebenfalls nicht feststellbar. Die sich ergebenden Einsichtnahmemöglichkeiten seien innerhalb bebauter innerörtlicher Bereiche wie dem vorliegenden grundsätzlich hinzunehmen. Auch die im Zusammenhang mit der verkehrlichen Erschließung des geplanten Vorhabens verbundenen Beeinträchtigungen reichten nicht über diejenigen Belastungen hinaus, die regelmäßig mit städtischem Anwohnerverkehr verbunden seien.

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